GFO Verfahrensordnung zum Whistleblowing gemäß § 8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Menschenrechte sind universell.
Wir, die Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH (GFO) und alle mit uns verbundenen Unternehmen (i. S. v. § 15 AktG), bekennen uns zur Achtung der Menschenrechte und einhergehender Umweltaspekte. Ein wesentliches Element unserer Sorgfaltspflichten ist die Einrichtung eines wirksamen Hinweisgeberverfahrens, über das Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen abgegeben werden können.
Diese Verfahrensordnung informiert über die wesentlichen Merkmale des Hinweisverfahrens, den Zugang zum Verfahren bzw. dessen Erreichbarkeit sowie die Zuständigkeiten. Des Weiteren informiert sie auch darüber, was mit eingehenden Hinweisen geschieht, d. h. wie das Hinweisverfahren durchgeführt wird.
Anwendungszweck des Hinweisverfahrens
Das Hinweisverfahren bietet jeder Person die Möglichkeit, Hinweise zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verstößen zu melden, die durch das wirtschaftliche Handeln der GFO und der mit der GFO verbundenen Unternehmen (i. S. v. § 15 AktG) im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer entstanden sind.
Wer kann einen Hinweis melden?
Ein Hinweis kann jederzeit von jeder Person eingereicht werden.
Hinweiskanäle
(Achtung: Patienten-Beschwerden werden NICHT über diese E-Mail-Adresse beabeitet - Link zu unserem Qualitätsmanagement)
Hinweise können jederzeit auf zwei verschiedenen Wegen an Ombudspersonen abgegeben werden.
per E-Mail: Whistleblowing-E-Mail-Kontakt
per Post:
VIA Consultc/o Whistleblowing GFO
Martinstraße 25
57462 Olpe
Bei der Abgabe von Hinweisen werden die Vertraulichkeit der Identität sowie der Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund eines Hinweises gewährleistet. Die mit der Durchführung des Hinweisverfahrens betrauten Ombudspersonen und der Menschenrechtebeauftragte der GFO handeln unparteiisch, sind entsprechend geschult, unabhängig, weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Ablauf des Hinweisverfahrens
Die hinweisgebende Person erhält innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.
Während des gesamten Verfahrens stehen die bearbeitenden Personen in Kontakt mit der hinweisgebenden Person, um ein besseres Verständnis des Sachverhalts zu gewinnen, sofern dies gewünscht ist und eine Kontaktmöglichkeit besteht.
Nach Zustimmung der hinweisgebenden Person wird der Hinweis dem Menschenrechtebeauftragten der GFO übermittelt. Möchte die hinweisgebende Person ihre Identität nicht offenlegen, kann im konkreten Einzelfall die Ombudsperson beauftragt werden, diese Erörterung durchzuführen.
Es wird geprüft, ob der Hinweis in den Anwendungsbereich des Hinweisverfahrens fällt.
Fällt der Hinweis unter den Anwendungsbereich des Hinweisverfahrens, übernehmen die bearbeitenden Personen die Sachverhaltsaufklärung, ggf. unter Hinzuziehung der betroffenen Bereiche und Fachabteilungen der GFO. Sollte eine Verletzung von menschenrechts- und/oder umweltbezogenen Pflichten festgestellt werden oder eine Verletzung unmittelbar bevorstehen, werden unverzüglich Abhilfemaßnahmen eingeleitet. Der hinweisgebenden Person kann ein Verfahren zur einvernehmlichen Beilegung angeboten werden.
Die hinweisgebende Person erhält innerhalb von 3 Monaten eine Rückmeldung zum bearbeiteten Hinweis.
Die mit dem Hinweisverfahren befassten Mitarbeitenden verfolgen nach, ob und inwieweit die Abhilfemaßnahmen umgesetzt werden.